Ja. Arbeitgeber sind in Deutschland grundsätzlich verpflichtet,
die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 klargestellt,
dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet
sind, ein System einzuführen und zu verwenden, mit dem Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit erfasst werden können. Diese Pflicht besteht bereits
heute und gilt nicht erst nach einer zukünftigen Änderung des Arbeitszeitgesetzes.
Erfasst werden muss dabei nicht lediglich Mehrarbeit oder Überstunden.
Die Arbeitszeiterfassung muss die tatsächlich geleistete tägliche Arbeitszeit
nachvollziehbar machen. Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende und damit
die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Davon zu unterscheiden ist die bereits länger bestehende Regelung in
§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Sie enthält eine besondere
Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit
nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehen. Die weitergehende Pflicht zur Erfassung
der täglichen Arbeitszeit hat das Bundesarbeitsgericht dagegen aus
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung hergeleitet.